Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 64 Durchsuchung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/64#abs-1 (1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/64#abs-2 (2) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Untergebrachter durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch weder die Sicherheit noch die Ordnung der Einrichtung gefährdet wird. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Einrichtung im Einzelfall zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/64#abs-3 (3) Die Durchsuchung von männlichen Untergebrachten darf nur von Männern, von weiblichen Untergebrachten nur von Frauen durchgeführt werden. Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Untergebrachten,
1. die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder
2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Untergebrachten sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Untergebrachten dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Untergebrachten nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.